
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen PILGRIM Personal GmbH – nachfolgend abgekürzt PILGRIM genannt – und dem AUFTRAGGEBER (Entleiher) – nachfolgend abgekürzt AG genannt – unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme der vom Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) und der DGB-Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz (EQUAL TREATMENT) abgewichen, siehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des AG bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
1.3 Der AG bestätigt gegenüber PILGRIM, dass die namentlich genannten Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sollte festgestellt werden, dass zwischen AG bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monats-Frist bestanden hatte, ist der AG verpflichtet, unverzüglich PILGRIM zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 9 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes gemäß Ziffer 4.
1.4 Ziffer 1.3 gilt entsprechend, wenn und soweit sich aus anderen Normen als dem AÜG, die für PILGRIM verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung zum EQUAL TREATMENT ergibt.
1.5 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden.
1.6 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.7 Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.
2.1 Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter beträgt mindestens einen Arbeitstag (7 Stunden).
2.2 Die maximale Dauer der Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach dem aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
2.3 Sollte die Überlassungsdauer neun Monate überschreiten, ist der AG verpflichtet, PILGRIM schriftliche Auskunft zum Vergleichsentgelt (Equal Pay) mitzuteilen, andernfalls wird die Überlassung nach exakt neun Monaten beendet.
3.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des AGs wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
3.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter der PILGRIM zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind stattdessen die Mitarbeiter zur Bestätigung berechtigt.
3.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen MwSt. zu verstehen.
3.4 Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder in der jeweiligen Konkretisierung vereinbarten Wochenstunden sind auch dann zu vergüten, wenn der überlassene Mitarbeiter nicht entsprechend eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt monatlich; bei anteiliger Überlassung zeitanteilig. Fehlzeiten des Mitarbeiters, insbesondere aufgrund von Urlaub oder Krankheit, werden in Abzug gebracht.
3.5 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) Mehrarbeit 25 % (ab der 41. Wochenstunde, monatliche Betrachtung), b) Samstagsarbeit 25 %, c) Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 25 %, d) Sonntagsarbeit 50 %, e) Feiertagsarbeit 100 % (auch Ostersonntag, Pfingstsonntag, 24.12. und 31.12.).
3.6 Die Abrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der § 286 bis § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
3.7 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist PILGRIM berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
3.8 Einwände gegen die von PILGRIM erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber PILGRIM unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
4.1 Änderung des Stundenverrechnungssatzes: Das Arbeitsentgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und / oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass PILGRIM den Mitarbeitern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss, oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Mitarbeiters der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist (vgl. Ziffer 1.3 bis 1.4), berechtigen PILGRIM, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen. Methodisch werden die aktuellen Stundenverrechnungssätze prozentual in gleicher Höhe angepasst, wie die Bruttoentgelte der Mitarbeiter ansteigen.
4.2 Ankündigung / Mitteilungspflicht: Die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft. Im Falle der gesetzlich notwendigen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Ziffer 1.3) tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.
5.1 Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
6.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
6.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die der Abwendung dieser Gefahren dienen.
6.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit PILGRIM vorher abzustimmen. Vor dieser Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
6.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.5 PILGRIM ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
6.6 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können PILGRIM nicht entgegengehalten werden.
6.7 Der AG ist verpflichtet, PILGRIM unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
6.8 Gemäß § 13a und § 13b AÜG hat der AG den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu Informationen über offene Stellen sowie die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren.
7.1 PILGRIM verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z. B. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Fort- und Weiterbildungsnachweise, Führerschein).
7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht der PILGRIM ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass PILGRIM dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit oder Unfall), so wird PILGRIM für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht befreit.
7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von PILGRIM liegende und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden PILGRIM für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von PILGRIM zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, sind sowohl der AG als auch PILGRIM berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
7.7 PILGRIM verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der bei dem AG geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
7.8 Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
8.1 Beauftragt der AG PILGRIM mit der Direktvermittlung eines Bewerbers für eine bestimmte Position, so gilt dies als Personalvermittlung. Die Personalvermittlungsprovision beträgt 20% des mit dem Bewerber vereinbarten Jahresbruttogehaltes zzgl. MwSt. Sie ist fällig mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Bewerber und AG. Abweichende Regelungen zur Fälligkeit finden sich im entsprechenden Personalvermittlungsvertrag. Der AG hat der PILGRIM eine Kopie des Arbeitsvertrages, zur Berechnung der Provision, unaufgefordert schriftlich zur Verfügung zu stellen.
8.2 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von PILGRIM vorgestellten Mitarbeiter oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem Auftraggeber ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat PILGRIM gegenüber dem AG einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars, das 20% des mit dem Mitarbeiter vereinbarten Jahresbruttogehaltes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer beträgt.
8.3 Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis im Sinne von Ziffer 8.2 mit dem Mitarbeiter aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Überlassung des Mitarbeiters an den Auftraggeber begründet wird.
8.4 Das Vermittlungshonorar reduziert sich nach vorheriger Überlassung des Mitarbeiters wie folgt: Nach Ablauf von vollen drei Überlassungsmonaten um 25%, nach Ablauf von vollen sechs Überlassungsmonaten um 50%, nach vollen neun Überlassungsmonaten um 75% und nach vollen zwölf Überlassungsmonaten um 100%.
8.5 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Mitarbeiter bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
8.6 Die Ziffern 8.1 – 8.5 gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen.
9.1 PILGRIM haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer. PILGRIM haftet nicht für vom Mitarbeiter ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Mitarbeiter ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben.
9.2 PILGRIM haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Mitarbeiter verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Mitarbeiter ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der PILGRIM. PILGRIM haftet in keinem Fall, soweit die Mitarbeitenden mit Geldangelegenheiten, Schmuck oder anderen Wertgegenständen betraut worden sind, Schäden an oder mit Gegenständen verursachen, an oder mit denen Sie arbeiten oder vorsätzlich herbeiführen.
10.1 Der Vertrag kann mit einer Frist von einer Woche, nach sechs Überlassungsmonaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
10.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.1 Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
11.3 Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der PILGRIM nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
11.4 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg.
12.1 Die Mitarbeiter haben sich gegenüber PILGRIM vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.
12.2 PILGRIM weist darauf hin, dass im Rahmen eines Factoringvertrages Forderungen an die EKF Finanz Frankfurt GmbH abgetreten und verkauft werden.
Stand: 01.01.2026
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